Satzung der St. Johannes Schützenbruderschaft Wimbern e.V.Der Verein trägt den Namen: "St. Johannes Schützenbruderschaft Wimbern e.V.". Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichts Werl eingetragen und hat seinen Sitz in Wickede-Wimbern. Er ist kirchlich mit der Filialkirche St. Johannes zu Barge verbunden.§ 2 Wesen und AufgabeDie St. Johannes Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung von Männern, deren Mitglieder sich getreu dem Wahlspruch "Für Glaube, Sitte, Heimat" folgende Aufgaben stellen:
§ 3 GemeinnützigkeitDie St. Johannes Schützenbruderschaft verfolgt unmittelbar, ausschließlich schützenbrüderliche, christliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne der gültigen Abgabenordnung.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecken. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft
§ 5 Pflichten und Rechte aus der MitgliedschaftJedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen, und aufgefordert, sich an den Veranstaltungen zu beteiligen.An kirchlichen Veranstaltungen der St. Johannes Bruderschaft sowie am Begräbnis eines Mitgliedes sollen sich alle Mitglieder beteiligen. Jedes Mitglied, das mindestens drei Jahre Mitglied der St. Johannes Bruderschaft ist, hat das Recht auf den Königsschuß. In Einzelfällen entscheidet der Vorstand. Jedes Mitglied, das die Königswürde erlangt, erhält aus der Vereinskasse ein Schußgeld. Die Höhe des Schußgeldes wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. § 6 EhrenmitgliederMitglieder werden mit Vollendung des 65. Lebensjahres Ehrenmitglieder und vom Beitrag befreit. Außerdem erhalten diese Mitglieder zum 70. Geburtstag und alle weiteren fünf Jahre ein Geschenk von der Bruderschaft.§ 7 Organe der St. Johannes SchützenbruderschaftOrgane der St. Johannes Schützenbruderschaft sinda) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) der Beirat § 8 MitgliederversammlungJährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich dies beim Ersten Brudermeister beantragt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden, im Falle einer Verhinderung vom Ersten Brudermeister einberufen und geleitet. Die Ladung zu jeder Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von mindestens 10 Tagen durch Aushang in den sich in der Ortschaft Wimbern befindenden Bekanntmachungskästen der Gemeinde Wickede (Ruhr). Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist schriftlich abzustimmen. Zur Annahme des Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit genügend und erforderlich, soweit nicht die Satzung anderes bestimmt. Zur änderung der Satzung ist eine ¾ Mehrheit erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. § 9 Aufgaben der MitgliederversammlungAufgabe der Mitgliederversammlung ist
§ 10 VorstandDer Vorstand besteht aus:
Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neugewählten Vorstandes im Vereinsregister. § 11 Aufgaben des VorstandesDem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins. Er verwaltet das Vermögen, bringt seine und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zur Ausführung, ordnet die Feste und Versammlungen an, leitet sie und wacht über die Beachtung der Statuten sowie der Ordnung und des Anstandes.§ 12 BeiratDer Beirat besteht aus bis zu fünfzehn Mitgliedern. Es sollten gewählt werden:
§ 13 Aufgaben des BeiratesDer Beirat unterstützt den Vorstand bei seinen Aufgaben und ist berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.§ 14 WahlmodusUm eine kontinuierliche Arbeit durch Vorstand und Beirat zu gewährleisten, wird folgender in zwei Blöcke aufgeteilter Wahlmodus festgelegt:Block I:
Block II:
Die Positionen unter Block I werden ab 2005, die unter Block II ab 2007 für eine Amtsdauer von jeweils drei Jahren gewählt. § 15 FestveranstaltungenDie Bruderschaft feiert alljährlich durch Beschlußfassung der Mitgliederversammlung ein Schützenfest. Am Samstag des Schützenfestes findet ein Hochamt für die lebenden und verstorbenen Schützenbrüder statt. An diesem Hochamt mit feierlichem Kirchgang sollen sich alle Mitglieder beteiligen.§ 16 Kirchliche VeranstaltungenDie Bruderschaft empfiehlt ihren Mitgliedern, sich geschlossen mit Fahne an der Fronleichnamsprozession und an außergewöhnlichen kirchlichen Veranstaltungen zu beteiligen.§ 17 BegräbnisordnungFür im Jahresverlauf verstorbene Mitglieder lässt die Bruderschaft eine hl. Messe lesen, an der die Mitglieder vollzählig teilnehmen sollen.Die Mitglieder sollen am Begräbnis eines Schützenbruders teilnehmen. Die Bruderschaftsfahne wird in den Nachbargemeinden, zu denen regelmäßige Kontakte bestehen, mitgeführt. § 18 Kunst und KulturDer Vorstand hat darüber zu wachen, daß die alten Besitztümer der Bruderschaft, die ideellen Wert haben, insbesondere die Bruderschaftsfahnen, das Königssilber, Urkunden und Protokollbücher sorgfältig und sicher aufbewahrt werden.Die Bruderschaft beteiligt sich an der Pflege christlicher und geschichtlicher Kultur der Heimat. § 19 Soziale FürsorgeDie Mitglieder verpflichten sich zu Hilfeleistungen in Notfällen.Armen und in Not geratenen Mitgliedern muß der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden. Niemand darf von der Mitgliedschaft abgewiesen oder ausgeschlossen werden, weil er arm oder bedürftig ist. § 20 Auflösung der BruderschaftÜber die Auflösung der Bruderschaft entscheidet eine Mitgliederversammlung. Die Bruderschaft ist ohne Beschlußfassung aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder unter sieben sinkt.Im Falle der Auflösung der Bruderschaft fällt ihr Vermögen an die St. Johannes Pfarre zu Barge. Diese soll das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken verwenden, jedoch etwaige Gegenstände von ideellem Wert, wie Fahnen, Königssilber, Degen und Gewehre sowie Urkunden und Protokollbücher aufbewahren. über diese Gegenstände ist ein Inventarverzeichnis zu erstellen und dem zuständigen Bischof zu übergeben. Im Falle der Neugründung einer Bruderschaft in der Pfarre mit gleicher Zielsetzung hat die Pfarre das restliche Vermögen und die ideellen Werte an die neu gegründete Bruderschaft herauszugeben. § 21Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Bruderschaft bzw. Mitgliedern untereinander sollen vom Vorstand unter Hinzuziehung des Präses geschlichtet werden.§ 22 InkrafttretenDiese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 19. März 2005 beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. |
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